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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: 5 U 94/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 3 Ziff. 4 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
5 U 94/04
Beschluß
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 25. November 2004
in Sachen
wegen Forderung.
Gründe:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 7. April 2004 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweisverfügung vom 7. Oktober 2004 einstimmig zurückgewiesen.
Die Stellungnahme des Beklagten vom 19. November 2004 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil darin im wesentlichen die bisher vorgetragenen Gesichtspunkte wiederholt werden und sich der Senat damit bereits ausführlich auseinandergesetzt und befaßt hat (vgl. die oben genannte Verfügung).
Die Stellungnahme berücksichtigt insbesondere nach wie vor nicht, daß dem Beklagten die Negativberichterstattung tatsächlich bekannt war und der Kläger einen Anspruch darauf hatte, im Sinne einer freien Entscheidungsmöglichkeit ebenfalls hierüber informiert zu werden. Der Emissionsprospekt der AG vom 1.7.1995 enthält unter der Rubrik "G Die Risikobelehrung" keinen Hinweis auf die Pressekritik. Der an anderer Stelle, nämlich S. 27 unter der Überschrift "Die Haftungsverhältnisse, die Rechte Dritter und die Rechtsstreitigkeiten" enthaltener Hinweis auf die sogenannte "schwarzen Liste" ist derart versteckt, daß er eine Risikobelehrung nicht ersetzen konnte. Abgesehen davon bezog sich dieser Prospekt nur auf den Aktienerwerb, nicht jedoch auf die Beteiligung als stiller Gesellschafter. Der im Emissionsprospekt vom 2.9.1995 enthaltene Hinweis auf "Systemstörungen" reicht zur vollständigen Aufklärung nicht aus, was der Senat bereits in seiner Hinweisverfügung dargelegt hat. Bei dieser Auffassung bleibt er. Dem (neuen) Vortrag, der Kläger habe "ab etwa April 1995" mit dem Zeugen ... "über die gegen die ...-Gruppe bestehende negative Presse gesprochen", was der Beklagte "erst nunmehr durch ein Gespräch mit Herrn ... erfahren" habe, fehlt es an Substanz. Weder wird dargelegt, was der genaue Inhalt des angegebenen Gespräches gewesen sein soll, noch ist erkenntlich, wann das Gespräch zwischen Herrn ... und dem Beklagten stattgefunden haben soll und warum der Beklagte - der Herr ... in der ersten Instanz bereits als Zeuge benannt hatte - seine angeblichen Erkenntnisse nicht bereits früher habe gewinnen können. Der Vortrag ist im Berufungsverfahren daher nicht zu berücksichtigen. Einer der Ausnahmefälle des § 531 Abs.2 ZPO liegt nicht vor, abgesehen davon, daß der Beklagte - entgegen § 520 Abs.3 Ziff.4 ZPO - in der Berufungsbegründung keine Tatsachen vorgetragen hat, aufgrund derer neue Verteidigungsmittel zuzulassen wären.
Der Senat bleibt auch dabei, daß der Beklagte direkt in Anspruch genommen werden kann. Die Übergabe einer Visitenkarte bzw. ein vorhandenes Büroschild mit GmbH-Hinweis stehen dem nicht entgegen; der Beklagte hat bereits Jahre vorher als Einzelperson mit dem Kläger Geschäfte getätigt, so daß dieser ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, nunmehr nur für die GmbH tätig werden zu wollen.
Den Ausführungen des Beklagten zur Unterbrechung der Kausalität und den Folgebeteiligungen folgt der Senat nicht. Diese Vorgänge entsprachen dem Konzept der vom Beklagten vermittelten stillen Beteiligung und waren daher weder zur Unterbrechung des Kausalverlaufes geeignet noch dem Beklagten unbekannt, so daß hierzu bereits in erster Instanz hätte vorgetragen werden müssen. Die übrigen Einwände in der Stellungnahme vom 19. November 2004 hat der Senat zur Kenntnis genommen; sie stehen der einstimmigen Zurückweisung der Berufung nicht entgegen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 113.332,43 EURO festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO).
Ende der Entscheidung
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